Grundsatzerklärung des LHG
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. Dezember 1987 in Köln
Präambel
Zur Schaffung einer bundesweiten, wirksamen und eigenständigen Vertretung studentischer Interessen haben sich die hier Versammelten zum Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen zusammengeschlossen.
Artikel 1:
Im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen arbeiten unabhängige und liberale Studenten, die sich gemeinsam für die Idee des politischen Liberalismus einsetzen.
Artikel 2:
Der LHG versteht sich als Interessenvertretung der Studenten an den Hochschulen und in der Gesellschaft. Er sieht seine Aufgaben im Engagement für die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten. Dabei setzt sich der LHG für ein qualifiziertes, an den individuellen Bedürfnissen orientiertes und sozial abgesichertes Studium ein.
Artikel 3:
Basis der Arbeit des LHG ist die Autonomie der Mitgliedsgruppen an den Hochschulen. Zur Durchführung seiner Aufgaben sieht der LHG die Mitarbeit in den Gremien der akademischen und studentischen Selbstverwaltung, insbesondere auf Fachschaftsebene als unverzichtbar an.
Artikel 4
Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der LHG mit anderen Gruppen, Verbänden und Institutionen zusammen, insbesondere mit solchen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
Parlamentarischer Ansprechpartner des LHG ist die F.D.P..
Artikel 5:
Der LHG bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung als Grundlage des politischen Lebens.
Demokratischen Regeln gemäß soll nach Auffassung des LHG auch der Willensbildungsprozeß innerhalb der Hochschule gestattet sein. Dies erfordert eine weitgehende Autonomie der Hochschule gegenüber dem Staat und eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Studenten.
Artikel 6:
Geeignete Form studentischer Selbstverwaltung an den Hochschulen ist für den LHG eine demokratisch aufgebaute Verfaßte Studentenschaft in allen Bundesländern und auf allen Ebenen.
Der Studentenschaft muß das Recht zur umfassenden politischen Vertretung studentischer Interessen zugestanden werden.
Artikel 7:
Im Zentrum der Politik des LHG steht der Einsatz für die größtmögliche Freiheit jedes einzelnen Menschen, die ihre Grenzen in der Freiheit anderer findet. Der LHG wendet sich dagegen, daß individuelle Gestaltungsmöglichkeiten - gerade im Bereich von Hochschule und Studium - durch administrative Regelungen unnötig eingeschränkt werden.
Jede Beschränkung individueller Freiheit zugunsten des Staates und der Verwaltung bedarf der Rechtfertigung und nicht umgekehrt.
Artikel 8:
Auf der Grundlage seines Welt- und Menschenbildes setzt sich der LHG für Rationalität Aufklärung und Toleranz in der Bildungs-, Hochschul- und Studentenpolitik ein. Entfaltung des Individuums in einer pluralistischen Gesellschaft, mit gleichberechtigtem Wettbewerb verschiedener Ideen und Interessen, ist nur auf der Grundlage gegenseitiger Achtung möglich.
Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung lehnt der LHG ausdrücklich ab.
Artikel 9:
Interessen, die sich im pluralistischen System nicht aus eigener Kraft zur Geltung bringen können, finden die besondere Aufmerksamkeit des LHG. Damit die formal garantierten Freiheitsrechte auch reale Chancen in unserer Gesellschaft bedeuten, bedarf es staatlicher Maßnahmen im Sinne ausgleichender sozialer Gerechtigkeit.
Dies gilt nicht zuletzt im Bildungswesen: Bildungschancen müssen nach Qualifikation des Einzelnen und nicht nach der finanziellen und sozialen Situation der Familie in Anspruch genommen werden können. Deshalb tritt der LHG für ein durchlässiges Bildungssystem ein, das Chancengleichheit anstrebt, Privilegien abbaut und den Einzelnen individuell fördert.
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